Negative Börsenpreise
Gesetzliche Regelungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Kein Anspruch von KWK-Zuschlägen bei negativen Preisen (Börsenpreisen)
Gemäß des § 7 Abs. 7 KWKG 2016 besteht für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, kein Anspruch auf Zuschlagszahlungen des KWKG. Die Dauer dieser Zeiträume wird nicht auf die Dauer der Zahlungen nach § 8 angerechnet, wodurch es zu keiner Verkürzung der Förderdauer kommt.
Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2016.
Ausgenommen sind neue KWK-Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 KWKG 2016 mit einer installierten Leistung von maximal 2 Kilowatt, die eine pauschalisierte Zahlung in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für 60.000 Vollbenutzungstsunden in Anspruch nehmen.
Die Zeiten negativer Preise können Sie dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber entnehmen.
Gesetzliche Regelungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (Börsenpreisen)
Gemäß des § 24 EEG 2014 bzw. § 51 EEG 2017 verringert sich der Vergütungsanspruch auf null, wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Die Dauer der Absenkung gilt für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechnung negativ sind.
Grundsätzlich gilt diese Regelung für alle Erzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz gefördert werden und eine Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2016 aufweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt,
- sonstigen Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Killowatt,
- Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und
- Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
Zur Ermittlung der Leistungsgrenze ist § 32 EEG 2014 bzw. § 24 EEG 2017 entsprechend anzuwenden.
Die Zeiten negativer Preise können Sie dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber entnehmen.