Systemstabilität
Durch die zunehmende Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien hat der Einfluss der Erzeugungsanlagen auf die Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes erheblich an Einfluss gewonnen. Um das hohe Maß an Versorgungssicherheit in Deutschland bei unterschiedlichen Netzzuständen zu gewährleisten, ist das definierte Verhalten der Erzeugungsanlagen bei Über- und Unterfrequenzen durch den Anlagenbetreiber sicherzustellen. Die notwendigen Maßnahmen sind dazu in der Systemstabilitätsverordnung aufgeführt.
Die Nachrüstung der Frequenzeinstellungen für Photovoltaikanlagen ist im Netzgebiet der Nordhausen Netz GmbH erfolgreich und fristgerecht 2014 gemäß den Vorgaben aus der Systemstabilitätsverordnung abgeschlossen.
Nun sind auch Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Windenergieanlagen, Biomasseanlagen sowie Wasserkraftwerke mit in die Systemstabilitätsverordnung einbezogen.
Die Bundesregierung hat die Systemstabilitätsverordnung vom 20.07.2012 überarbeitet und die angepasste Verordnung ist somit am 14.03.2015 in Kraft getreten.
1. Anwendungsbereich & Fristen
Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, Windenergie, fester Biomasse, EEG-Gas, flüssigen Brennstoffen und Wasserkraft mit Anschluss im Niederspannungs- und/oder Mittelspannungs- und/oder Hochspannungs- und/oder Höchstspannungsnetz. Von der Nachrüstung sind auch, soweit vorhanden, die sogenannten Entkupplungsschutzeinrichtungen betroffen.
Die Nachrüstung erfolgt für unterschiedliche Energieträger sowie Leistungsklassen innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir Ihnen die gesetzlichen Vorgaben bezogen auf den Anschluss in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Dieses Ziel ist nur mit Ihrer Unterstützung zu erreichen. Gleichwohl verpflichtet der Gesetzgeber Sie als Anlagenbetreiber(in) dafür Sorge zu tragen, dass die Nachrüstung gemäß den Vorgaben des Netzbetreibers erfolgt.
Energieträger | installierte Leistung | Inbetriebnahme ab | Inbetriebnahme bis HS |
MS | NS |
---|---|---|---|---|---|
KWK | P > 5.000 kW 100 kW < P ≤ 5.000 kW |
alle | 31.08.2004 | 31.12.2008 | 30.06.2012 |
Wind | P > 450 kW | 01.01.2000 | 31.08.2004 | 31.12.2008 | 30.06.2012 |
Feste Biomasse | P > 100 kW | alle | 31.08.2004 | 31.12.2008 | 30.06.2012 |
Gasförmige und flüssige Biomasse |
P > 100 kW | 01.01.2000 | 31.08.2004 | 31.12.2008 | 30.06.2012 |
Wasserkraft | P > 100 kW | alle | 31.08.2004 | 31.12.2008 | 30.06.2012 |
2. Pflichten der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 13 SysStabV zur ggf. erforderlichen Nachrüstung Ihrer Anlage und entsprechendem Informationsaustausch mit uns innerhalb der genannten Fristen gesetzlich verpflichtet sind. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur ersatzlosen Verringerung einer Förderung nach dem EEG (Einspeisevergütung oder Marktprämie) nach § 100 Abs. 4 EEG 2014 führen oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23 SysStabV). Die Umsetzung der Nachrüstung wird überprüft.