Einspeisemanagement
§ 6 EEG 2012 „Technische Vorgaben“ (Bestandsanlagen)
Bedingungen | installierte Leistung am VKP | |||
---|---|---|---|---|
P > 100 kW | 30 kW < P ≤ 100 kW | P ≤ 30 kW | ||
Inbetriebnahme | bis 31.12.2011 | bis 31.12.2008 | ab 01.01.2009 bis 31.12.2011 | bis 31.12.2011 |
betriebliche Vorgaben | ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen | keine | ferngesteuert reduzieren | keine |
Pflicht ab | 01.07.2012 | keine | 01.01.2014 | keine |
§ 9 EEG 2014 „Technische Vorgaben“ (Neuanlagen mit einer Inbetriebnahme ab 01.08.2014)
Energieträger | installierte Leistung am VKP | ||
---|---|---|---|
P > 100 kW | 30 kW < P ≤ 100 kW | P ≤ 30 kW | |
Windkraft | ja | nein | nein |
Photovoltaik | ja | ja | ja |
Wasserkraft | ja | nein | nein |
EEG-BHKW | ja | nein | nein |
KWKG-BHKW | ja | nein | nein |
betriebliche Vorgaben | ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen | ferngesteuert reduzieren | Wahlrecht des Anlagenbetreibers: ferngesteuert reduzieren oder Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70% der installierten Leistung am VKP begrenzen |
Im Hinblick auf § 14 Abs. 1 i. V. m. 13 Abs. 2 EnWG und gemäß § 9 i. V. m. 14 EEG sind Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen und KWKG-Anlagen verpflichtet, ihre Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Des Weiteren schreibt der Gesetzgeber im EEG für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen) eine detaillierte Leistungseinteilung vor:
1. Anlagenbetreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung 30 kW < P ≤ 100 kW müssen diese mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
2. Anlagenbetreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung ≤ 30 kW haben ein Wahlrecht.
- Anlagenbetreiber von Photovoltaikanlagen müssen diese mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann – oder –
- am Verknüpfungspunkt/Eigentumsgrenze der Photovoltaikanlage mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen.